Sanierung & Förderung: Stadt Steinheim an der Murr

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Sanierung & Förderung

Sanierungsgebiet Stadtmitte IV

Die Stadt Steinheim wurde im Frühjahr 2014 mit der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „IV Stadtmitte“ in ein Förderprogramm aufgenommen. Damit besteht nunmehr auch in diesem Gebiet die Möglichkeit, mit Hilfe von Fördermitteln des Bundes und des Landes Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

Nach dem vom Gemeinderat beschlossenen Neuordnungskonzept sollen nicht nur Straßen, Wege, Plätze im Sanierungsgebiet neu gestaltet werden, sondern es besteht auch für die Eigentümer die Möglichkeit, sich mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude an der Sanierung zu beteiligen.

Im Rahmen des bewilligten Sanierungsprogramms können Sie jetzt einen Zuschuss von bis zu 30 %  der förderfähigen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung oder Umnutzung Ihres Gebäudes erhalten und damit den Wert Ihres Eigentums nachhaltig erhöhen. Um Sie bei anstehenden Sanierungsmaßnahmen bei der Planung und der Finanzierung zu unterstützen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Stadtverwaltung Frau Bogatsch, Telefonnummer: 07144 263 155 auf.

Richtlinien zur Förderung privater Maßnahmen im Sanierungsgebiet "IV Stadtmitte"

Die Stadt Steinheim an der Murr wurde mit Bescheid vom 15.04.2014 mit dem Gebiet„IV Stadtmitte“ in das Bund-Länder-Programm städtebaulicher Denkmalschutz (DSP) aufgenommen. Mit der Zuwendung des Landes sollen die vorhandenen städtebaulichen Missstände behoben und das Gebiet entwickelt werden. Die Zuwendung soll auch die Rahmenbedingungen für private und gewerbliche Investitionen verbessern. Einzelheiten hierzu sind in den Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) des Landes geregelt.
Danach können private Maßnahmen wie folgt gefördert werden:

Erneuerung von Gebäuden
Bis zu 35 % der berücksichtigungsfähigen Kosten, bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen (vor allem denkmalgeschützte Gebäude), kann der Fördersatzbetrag auf bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Kosten erhöht werden.

Wohnungsbau
Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums kann in besonderen Fällen eine Zuwendung von bis zu 20.000 € je Wohnung zu den Baukosten gewährt werden.

Umzug von Betroffenen
Die Kosten des Umzugs von Betroffenen der städtebaulichen Erneuerung können (wenn die Voraussetzungen vorliegen) insgesamt übernommen werden. Bei Betriebsverlagerungen gelten die Obergrenzen nach den Regeln der EU

Freilegung von Grundstücken
Abbruch und Abräumkosten sowie daraus resultierende Folgekosten und Entschädigungen für untergehende Gebäude können ebenfalls in voller Höhe entschädigt werden. Innerhalb der Vorgaben des Landes kann jede Gemeinde/Stadt eigene Förderrichtlinien für private Maßnahmen beschließen.  Für das Sanierungsgebiet „IV Stadtmitte“ werden folgende Fördersätze vorgeschlagen:

Erneuerung von Gebäuden 

  • 25 % der berücksichtigungsfähigen Kosten
  • bis zu 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen (vor allem denkmalgeschützte Gebäude).
  • Das Mindestinvestitionsvolumen (förderfähige Kosten) für eine Förderung beträgt 30.000 €. Für Restmaßnahmen gilt ein Mindestinvestitionsvolumen von 15.000 €
  • Der Höchstzuschuss für die Erneuerung von Gebäuden beträgt 50.000 €
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist die Förderobergrenze aufgehoben.

Wohnungsbau in besonderen Fällen
bis zu 20.000 € je Wohnung nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium

Umzug von Betroffenen
Übernahme der Kosten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Freilegung von Grundstücken

  • Bis zu 70 % der Abbruchkosten und abbruchbedingten Folgekosten
  • Bis zu  50 % der Gebäuderestwerte